Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Staats-Telegraphenstation sich be- 
findet, unentgeltlich zu befördern. " 
H.16. 
Ruͤcksichtlich der Benutzung der neuen Bahn zu Zwecken der Militair- 
Verwaltung wird Folgendes festgesetzt: · 
1) Fuͤr alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche 
für Rechnung der Herzoglich Saͤchsisch-Gothaischen oder der Fuͤrstlich 
Schwarzburg- Sondershaͤuser Militairverwaltung auf der Eisenbahn 
zwischen Dietendorf und Arnstadt bewirkt werden, wird · den beiderseitigen 
Verwaltungen voͤllige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die 
Jahlung dafür an die Eisenbahnverwallung nach ganz gleichen Grund- 
sätzen erfolgen soll. - 
2) Wenn in Folge auerordentlicher Umstände auf Anordnung der Herzog- 
lichen oder der Fürstlichen Regierung größere Truppenbewegungen siatt- 
finden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für diese 
und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, 
sowie von Milikaireffekten jeglicher Arr, insoweit solche Sendungen zur 
Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch 
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle 
Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht 
in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit khunlich, hierzu in Stand 
zu setzen; nicht minder die mit Mili-airpersonen besetzten und die mit 
Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden 
Transportfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die 
eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven 
weiter zu führen. ’ ' 
Als Fahrpreis für den in den Fällen sub 1. und 2. sich nöthig 
machenden Transport von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen sollen keine höheren als die zwischen der Direktion der 
Thüringischen Eisenbahn und den bei derselben betheiligten Staats- 
Regierungen jeweilig vereinbarten Sätze zur Erhebung gelangen. 
3) Im Falle eines Bundesaufgebotes bezüglich des Transportes von Truppen 
und Heeresbedürfnissen ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, des- 
fallsigen von Bundeswegen getroffenen und noch getroffen werdenden 
Vorschriften nachzukommen. Als Vergütungssätze kommen die in der 
Beilage 7. zum provisorischen Verpflegungs-Reglement für das Deutsche 
Bundesheer nach Bundesbeschluß vom 31. Dezember 1863. festgesetzten 
oder noch festgesetzt werdenden Beträge in Anwendung. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem ODienst- 
personal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen 
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