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während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisen-
bahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1., eine völlige
Gleichstellung der gegenseitigen Milikairverwaltungen ein.
S. 17.
Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unterliegen der Ge-
nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen.
Die Thürinzssche Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, zur Aufnahme
des Verkehrs der Ortschaften an der neuen Bahn eine Haltestelle an einer noch
zu vereinbarenden Stelle zu errichten.
Für den Verkehr zwischen Dietendorf und Arnstadt sind taglich mindestens
drei Züge mit Personenbeförderung, und zwar in beiden Richtungen, abzulassen,
welche Anschluß an die in Dietendorf ankommenden bezüglich abgehenden Per-
sonenzüge der Thüringischen Bahn haben.
Die Besimmung darüber, welche Züge an der Haltestelle anzuhalten
haben, bleibt spaäterer Vereinbarung vorbehalten.
K. 18.
Zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zu-
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die kontrahirenden Staats-
Regierungen beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer Re-
gierungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die
nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreicten der kompetenten
Behörden geeignet sind. Die Herzogliche Regierung wird außerdem, unbeschadet
des Hoheits= und Aufsichtsrechtes der Fürstlichen Regierung bezüglich der in
ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, die Ueberwachung des ganzen Unternehmens
im Allgemeinen und des Geschäftsbetriebes der Eisenbahngesellschaft bewirken.
Zu dem Ende wird die Eisenbahnverwaltung sich sters und überall zunächst an
den Herzoglichen Kommissar zu wenden haben, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen
ist, doß auch der Fürstliche ommanser, bezüglich des auf der im Sondershäuser
Gebiete belegenen Bahnstrecke stattfindenden Betriebes, in Ausübung des Auf-
sichtsrechtes die Initiative zu ergreifen befugt ist. Durch dieses Vorgehen darf
jedoch niemals der Einheitlichkeit der Betriebsaufsicht Eintrag geschehen.
Beide Staatskommissarien haben das Recht, in allen das neue Bahn-
unternehmen berührenden Fragen an den Sitzungen der Direktion und des Ver-
waltungsrathes der Thüringischen Eisenbahngesellschaft mit berathender Stimme
Theil zu nehmen, unbeschadet natürlich der Stimmberechtigung des Gothaischen
Kommmssars, dessen Funktionen mit denen des von der Herzoglich Gothaischen
Regierung auf Grund des §. 45. des Statuts der Khürinzischen isenbahn
ernanmen Direktsonsmitgliedes in Einer Person vereinigt werden sollen.
(Kr. 6273.) 155 . 19.