Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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S. 19. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der beiden 
Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des von den beiden Regie- 
rungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden 
Bahnotze Reglements gehandhabt werden. 
K. 20. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts= und Be- 
triebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten 
Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu, nehmen. 
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorien 
des Bahnpersonals angehörlgen Beamten, welche innerhalb des betreffenden 
Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, Angehörige des bezüglichen 
Gebietes bei gehöriger Befaähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu be- 
rücksichtigen. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft als 
der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsttz haben, unterworfen. 
G. 21. 
Von dem Reinertrage des Unternehmens soll eine Abgabe erhoben werden, 
für welche nachstehende Bestimmungen in Anwendung kommen: 
a) als Reinertrag gilt lediglich der nach den Beslimmungen des §. 8. 
festgestellte Betrag; 
b) die Abgabe ist nach dem in jedem einzelnen Jahre aufkommenden Rein- 
ertrage zu berechnen und stuft sich nach der Höhe desselben dergestalt 
ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des 
nach §. 6. und F. 7. 1. definikiv festgestellten Anlagekapitals dieses 
Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem und zwar von 
dem MRech,orerage über vier bis fünf Prozent einschließlich, dieser 
Ertragsquote, von dem Mehrertrage über fünf bis sechs Prozent ein- 
schließlich, # dieser Ertragsquote, von dem Mehrertrage über sechs 
Prozent, # dieser Ertragsquote zu entrichten sind. 
Die Erhebung der Abgabe unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge 
der von der Fürsllich Schwarzburg-Sondershäuser Regierung übernommenen 
Zinsgarantie Zuschüsse von der genannten Regierung zu leisten sind, wobei es 
Reichgüllig ist, ob ihr die Zuschüsse theilweise von einem Rückgaranten zu er- 
statten sind. 
Fuͤr
	        
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