Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 111 — 
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln. 
Obligation 
des Tost-Gleiwitzer Kreises 
A Grund der untr bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom 
4. Januar und 13. November 1865. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 
200,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des 
Tost-Gleiwitzer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns= 
Schuld von .. ... Thalern Preußisch Kurant, welche fuͤr den Kreis kontrahirt 
worden und mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
konds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Ziufen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungs- 
plaves. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosngen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Betráge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Oppeln und in dem Gleiwitzer Kreisblatte, in der 
u Breslau erscheinenden Schlesischen Zeitung und Provinzial-Zeitung, sowie 
in Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis ba dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit vier einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Areicg-Rommaunslkasfe oder an einem anderen durch die vorstehend ge- 
(r. 6276.) 16% nann-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.