— 112 —
nannten oͤffentlichen Blaͤtter zu bezeichnenden Orte in Gleiwitz oder Breslau,
und zwar auch in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu ge brigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Näcse lungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Schlusse des Jahres der Fälligkeit an, nicht erhobenen Zinsen verjchren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Gleiwitz.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind acht halbjaährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weilere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal=
kasse zu Gleiwitz gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beige-
druckten Talons. Bei Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor-
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Untker-
schrift ertheilt.
Gleiwitz, den .ten. . ... . . .. 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Tost-Gleiwitzer Kreise.
Pro-