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Der im g. 3. jenes Vertrages vorgesehene Kaufvertrag soll hiermit unter
Aufrechthaltung aller Beslimmungen desselben beurkundet werden, wie folgt:
g. 2.
Der Staat verkauft der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft die
Aachen-Dösseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn nebst
allem Zubehbr, Rechten und Pflichten, sowie er dieselbe erworben hat. Einbegriffen
in diese Eigenthumsüberlassung sind insbesondere sämmtliche Kassen= und Fonds-
beslände, Materialienvorräthe, ausslehende Ferderungen r. . Die Besitzüber-
tragung des Kaufgegenstandes hat schon am 1. Januar 1866. stattgefunden.
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Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft vertritt den Staat gegen
alle Ansprüche, welche etwa in Folge der Einlösung der Aktien der Aachen-
Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft gegen
ihn geltend gemacht werden. Alle Verpflichtungen, Lasten und Verbindlichkeiten,
welche für den Staat durch die Erwerbung der Bahn enrstehen, mit alleiniger
Ausnahme der Einlbsungsverbindlichkeit in Betreff der bei Ablauf der Kündi-
gungsfrist etwa noch nicht präsentirten Stammakrien, werden von der Bergisch-
4rkischen Eisenbahngesellschaft unbedingt und ohne jeden Vorbehalt als Selbst-
schuldnerin übernommen. .
K. 4.
Die Stammaktien der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis
Gladbacher Eisenbahngesellschaft behalten an beiden Bahnen und beziehungsweise
an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft kein weiferes Anrecht, als daß
die Zinskupons und Oividendenscheine der früheren Betriebsjahre bis 1865. inkl.
statutenmäßig eingelöst werden mössen.
g. 5.
Den Prioritätsglaäubigern der Aachen-Düsseldorfer und Nuhrort-Crefeld-
Kreis Gladbacher Eisenbahn bleiben ihre Vorzugsrechte auf diese Bahnen, deren
Betriebsmittel und Betriebseinnahmen vorbehalten. Um diese Rechte sicher zu
stellen, wird das bewegliche und unbewegliche Eigenthum, welches den Prioritaͤts-
Gläubigern vorzugsweise verhaftet isl, besonders invenrarisirt, in Stand gehalten
und erneuert. Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft tritt zudem in alle
den Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Gesellschaften
gegenüber deren Priorikats= und sonstigen Gläubigern obliegenden Verbindlich-
eilen als Selbstschuldnerin ein und gestehr diesen Gläubigern das Recht zu,
das gesammte Vermögen der Bergisch-Markischen Gesellschaft, vorbehaltlich
sedoch der den Bergisch-Märkischen Prioritätsanleihen bereits zuslchenden Vor-
zugsrechte, Behufs ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen.
g. 6.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, dem Staate
(Nr. 6277.) die-