Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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diejenigen Zuschüsse, die derselbe zu den garantirten Zinsen der Aachen-Düssel- 
dorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Aktien für die Betriebsjahre bis 
1864. einschließlich bisher geleistet hat oder noch etwa leisten muß, nach Abzug 
des durch die vertragsmäßige Superdividende gedeckten Betrages ohne Zinsen 
durch Ueberweisung von Einem Wiertel desfenigen Ueberschusses zu erstatten, 
welcher für jedes Betriebsjahr vom Jahre 1866. ab zur Vertheilung einer 
Dioidende von mehr als 63 Prozent an die Stammaktien der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahn disponibel wird. 
Für alle aus den übernommenen Zinsgarantien vom Staate für das 
Betriebsjahr 1865. zu den Zinsen jener Stammaktien etwa zu leistenden Zuschüsse 
mi die Bergisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft dem Staate unbedingt 
aufkommen. 
S. 7. 
Den Kaufpreis für beide Bahnen bildet die von der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft an den Staat zum Zwecke der Einlbösung der Aktien bereirs 
gezahlte Summe von 1,247,000 (Einer Million zweihundertsiebenundvierzig 
ausend) Thalern. — 16,210 (sechszehn Tausend zweihundert und zehn) 
Stück Aachen-Düsseldorfer Stammaktien, und 10,110 (zehn Tausend Einhundert 
und zehn) Stück Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Stammaktien hat die 
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft dem Staate ausgeliefert und verzichtet 
selbstredend auf Auszahlung des bezüglichen Nominalwerths durch den Staat. 
Der Kaufpreis wird zu vier Neunteln für das verkaufte Mobiliar, zu 
fünf Neunteln für das verkaufte Immobiliarvermögen gewährt. 
g. 8. 
Den bei der Aachen- Duͤsseldorf-Ruhrorter Bahn beschaͤftigten Beamten 
gewährleistet die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die durch ihre Anslellung 
oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbesondere auch ihre Ansprüche 
gegen die bei diesen Bahnen bestehenden Pensions-, Wielwen-Unterslützungs= und 
Krankenfonds. 5.8 
Die vertraglichen und slatutarischen Fesisetzungen, welche zwischen dem 
Staate und der Bergisch-Märkischen Gesellschaft wegen der Verwaltung des 
Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens, beziehungsweise wegen der Berriebs- 
überlassung an den Staat bestehen, treten auch bezüglich der Aachen-Düsseldorfer 
und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn in Kraft. 
Die besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Militair-, Post- 
und Telegraphenverwaltung und der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort= 
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft bezüglich der jene Staatsver- 
waltungszweige betreffenden Angelegenheiten bleiben in Kraft. 
ie in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-Sieg Eisenbahn 
vom 13. und 14. Februar 1856. enthaltenen Festsetzungen wegen der Vertheilung 
der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten Festsetzungen über die Beschaffung 
und Verzinsung der Betriebsmittel werden auf die Aachem--Dasseldarf Ruturrte 
ahn
	        
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