— 116 —
diejenigen Zuschüsse, die derselbe zu den garantirten Zinsen der Aachen-Düssel-
dorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Aktien für die Betriebsjahre bis
1864. einschließlich bisher geleistet hat oder noch etwa leisten muß, nach Abzug
des durch die vertragsmäßige Superdividende gedeckten Betrages ohne Zinsen
durch Ueberweisung von Einem Wiertel desfenigen Ueberschusses zu erstatten,
welcher für jedes Betriebsjahr vom Jahre 1866. ab zur Vertheilung einer
Dioidende von mehr als 63 Prozent an die Stammaktien der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn disponibel wird.
Für alle aus den übernommenen Zinsgarantien vom Staate für das
Betriebsjahr 1865. zu den Zinsen jener Stammaktien etwa zu leistenden Zuschüsse
mi die Bergisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft dem Staate unbedingt
aufkommen.
S. 7.
Den Kaufpreis für beide Bahnen bildet die von der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft an den Staat zum Zwecke der Einlbösung der Aktien bereirs
gezahlte Summe von 1,247,000 (Einer Million zweihundertsiebenundvierzig
ausend) Thalern. — 16,210 (sechszehn Tausend zweihundert und zehn)
Stück Aachen-Düsseldorfer Stammaktien, und 10,110 (zehn Tausend Einhundert
und zehn) Stück Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Stammaktien hat die
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft dem Staate ausgeliefert und verzichtet
selbstredend auf Auszahlung des bezüglichen Nominalwerths durch den Staat.
Der Kaufpreis wird zu vier Neunteln für das verkaufte Mobiliar, zu
fünf Neunteln für das verkaufte Immobiliarvermögen gewährt.
g. 8.
Den bei der Aachen- Duͤsseldorf-Ruhrorter Bahn beschaͤftigten Beamten
gewährleistet die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die durch ihre Anslellung
oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbesondere auch ihre Ansprüche
gegen die bei diesen Bahnen bestehenden Pensions-, Wielwen-Unterslützungs= und
Krankenfonds. 5.8
Die vertraglichen und slatutarischen Fesisetzungen, welche zwischen dem
Staate und der Bergisch-Märkischen Gesellschaft wegen der Verwaltung des
Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens, beziehungsweise wegen der Berriebs-
überlassung an den Staat bestehen, treten auch bezüglich der Aachen-Düsseldorfer
und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn in Kraft.
Die besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Militair-, Post-
und Telegraphenverwaltung und der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort=
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft bezüglich der jene Staatsver-
waltungszweige betreffenden Angelegenheiten bleiben in Kraft.
ie in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-Sieg Eisenbahn
vom 13. und 14. Februar 1856. enthaltenen Festsetzungen wegen der Vertheilung
der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten Festsetzungen über die Beschaffung
und Verzinsung der Betriebsmittel werden auf die Aachem--Dasseldarf Ruturrte
ahn