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Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Posen.
g. 2.
Alle zur Ausführung der Seesenkung erforderlichen Anlagen, namentlich
der Bau des Entwässerungsgrabens mit einer Sohlenbreite von 3 bis 4 Fuß,
die Befestigung der Grabenufer, nach dem unter Leitung des Regierungs-Bauraths
Butzke durch den Feldmessergehülfen Sarganek im Juli 1864. gefertigten Melio-
rationsplane und Kostenanschlage, so wie derselbe in den oberen technischen In-
stanzen gebilligt worden, werden auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft
ausgeführt und unterhalten. Sollte die Erfahrung lehren, daß es nothwendig
oder nützlich ist, in dem Entwasserungsgraben eine Stauschleuse anzulegen, um
den Abfluß des Hochwassers regeln oder den Wiesen die erforderliche Feuchtig-
keit erhalten zu können, so hat die Genossenschaft diese Schleuse zu bauen und
zu unterhalten, nachdem der Plan dazu nach Anhbrung der Betheiligten von
der Regierung festgestellt ist.
Der Neubau einer Brücke in Nr. 27./28. des zum Meliorationsplane
gehörigen Nivellements auf der Chaussee von Stenszewo nach Grätz in Stelle
des dort vorhandenen Durchlasses, und der Neubau einer Brücke in Nr. 97.
des Nivellements auf der Landstratze von Grätz nach Moschin in Stelle der
bisherigen Brücke nach den diesfálligen Anschlägen erfolgt auf gemeinschaft-
liche Kosten des Verbandes. Die künftige Unterhaltung dieser beiden über
den Entwässerungsgraben führenden Brücken verbleibt dem bisherigen Bau-
verpflichteten.
Alle Entschädigungen dritter durch die Senkung des Sees etwa benach-
theiligter Personen werden von der Genossenschaft übernommen.
Sollten sich bei der Ausführung des Meliorationsplanes Streitigkeiten
darüber ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen sind, oder
wie die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu Posen
darüber.
K. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration
das Recht zur Expropriation verliehen. Die Festslellung der Entschädigungen
erfolgt im Mangel der Einigung in dem §S#. 45—51. des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843. bezeichneten Verfahrm.
K. 4.
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltung
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes durch
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
(Nr. 6279.) 17* In