Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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verfahren, sowie fuͤr die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog 
die Vorschriften uͤber Gemeindewahlen. 
g. 8. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechkstireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entslehen, gehdren 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorflande untersucht und entschieden, soweit 
nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens im §F. 3. ekwas anderes vor- 
geschrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können m#r großjährige verfügungs- 
fähige unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
S. 9. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat= und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, 
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes slatt. 
Der Sozietätsdirekror schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er 
MNr. 6279.) legt
	        
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