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verfahren, sowie fuͤr die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog
die Vorschriften uͤber Gemeindewahlen.
g. 8.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechkstireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entslehen, gehdren
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver-
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffende Beschwerden von dem Vorflande untersucht und entschieden, soweit
nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens im §F. 3. ekwas anderes vor-
geschrieben ist.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmen-
mehrheit.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt
die Kosten.
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands-
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten
einen Schiedsrichter wählen und daß die Regierung den Obmann bestimmt,
welcher den Vorsitz führt.
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können m#r großjährige verfügungs-
fähige unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden.
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes,
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch die Regierung.
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden.
S. 9.
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich
zwischen Saat= und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist,
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes slatt.
Der Sozietätsdirekror schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er
MNr. 6279.) legt