Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scaaten. 
  
JNr. 11. 
  
(Nr. 6280.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Schsnecken, an der Aachen-Trierer Staatsstraße, über Pronsfeld nach der 
St. Vith-Nieder-Uektfelder Bezirksstraße hinter Habscheid, im Kreise 
Prüm, Regierungsbezirk Trier, an den Kreis Prüm und die Gemeinden 
Schönecken, Oberlauch, Orlenbach, Habscheid und Winterspelt. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der sogenannten Kalkstraße von Schbnecken, an der Aachen-Trierer 
Staatsstraße, über Pronsfeld nach der St. Vith-Nieder-Uettfelder Bezirksstraße 
hinter Habscheid, im Kreise Prüm, Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Prüm, sowie den am Bau gleichfalls be- 
theiligten Gemeinden Schönecken, Oberlauch, Orlenbach, Habscheid und Winters- 
pelt, und zwar einer jeden dieser Korporationen für die von ihr zu bauende 
Strecke, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Prüm, 
sowie den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
bierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenmtniß zu bringen. 
Berlin, den 19. Februar 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jahrzung 1866. (Nr. 6280—6281.) 18 (Nr. 6281.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1866.
	        
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