Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 135 — 
oͤffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der 
Prioritaͤts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstaͤrken und dadurch die Tilgung 
der Priorikäts-Obligarionen u beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts= 
Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen 
id durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es 
der Genehmigung bes Scaates. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem 
betreffenden Eilchtahnkomnalsfariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 4. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im PF. 3. gedachten Termins oöffentlich be- 
kannt gemacht; die Auszahlung erfolgt an dem im F. 3. dazu bestimmten Tage 
im Breslau von der Gesellschafts-Hauptkasse nach dem Nominalwerthe an die 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zugehörigen 
nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird 
der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen 
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung 
präsentirt werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts- 
Obligation erlischt mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe aus- 
geloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare verbrannk, und es wird eine Anzeige darüber 
durch oͤffentliche Blaͤtter bekannt gemacht. 
g. 5. 
Die Nummern der zur Ruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor- 
gezeigten Obligationen werden jaͤhrlich waͤhrend zehn Jahre von dem Direktorium 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich einmal aufgerufen. 
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten 
öffenlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
b gewordenen Obligationen von dem ODirektorium öffentlich bekannt zu 
machen ist. 
S. 6. 
Rücksichtlich der Mortiffzirung angeblich verlorener oder vernichteter 
Obligationen findet der F. 22. der Statuten der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft Anwendung. 
Zinskupons dürfen nicht mortifizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 2.) bei dem 
Direktorium der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins- 
(r. 6283,.) 19° Kupons
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.