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Kupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor-
gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
S. 7.
Die Inhaber der Priorit-Obligationen sind auf die Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft und haben
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugs-
recht vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt
1) den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz-
Samml. für 1844. S. 61.) bestaätigten Nachtrages zum Gesellschafts-
starur vom 11. December 1843. ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts-
Aktien im Betrage von 400,000 Thalern,
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschaftsstatute mit
Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz-Samml. für
1851. S. 584.) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen
(Litt. A.) im Betrage von 700,000 Thalern,
3) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschaftsstatute,
Allerhöchst bestdtigt am 14. Februar 1853. (eseh-Samml- für 1853.
S. 48.), ausgegebenen 8000 Stück Prioritts-Obligationen (Litt. B.)
im Betrage von 800,000 Thalern,
4) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854. (Gesetz-Samml.
für 1854. S. 517.) beslatigten sechsten Nachtrages zum Gesellschafts-
stature ausgegebenen 6000 Stück Prioritäts-Obligationen (Lilt. C.) im
Betrage von 600,000 Thalern,
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858.
(Gesetz-Samml. für 1858. S. 437.) ausgegebenen 3800 Stück
Prioritäts-Obligationen (Litt. D.) im Betrage von 700,000 Thalern,
6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Juni 1861.
(Gesetz= Samml. für 1861. S. 346. ff.) ausgegebenen 3200 Stück
Prioritäts-Obligationen (Litt. E.) im Betrage von 800,000 Thalern,
also im Ganzen den bis jetzt ausgegebenen 30,000 Stück Prioriccts-Aktien
und Obligationen im Betrage von 4,000,000 Thalern das Vorzugsrecht für
Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 7600 Stück Prioritäts-
Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
g. 8.
Die Inhaber der Obligationen sind, außer in den im F. 3. gedachten
Fällen, nur dann berechtigt, deren Nennwerth von der Gesellschaft zu fordern:
a) wenn ein ZJahlungstermin länger als drei Monate underichtigt Rlen
wenn