Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Kupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor- 
gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
S. 7. 
Die Inhaber der Priorit-Obligationen sind auf die Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft und haben 
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugs- 
recht vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt 
1) den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz- 
Samml. für 1844. S. 61.) bestaätigten Nachtrages zum Gesellschafts- 
starur vom 11. December 1843. ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts- 
Aktien im Betrage von 400,000 Thalern, 
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschaftsstatute mit 
Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz-Samml. für 
1851. S. 584.) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen 
(Litt. A.) im Betrage von 700,000 Thalern, 
3) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschaftsstatute, 
Allerhöchst bestdtigt am 14. Februar 1853. (eseh-Samml- für 1853. 
S. 48.), ausgegebenen 8000 Stück Prioritts-Obligationen (Litt. B.) 
im Betrage von 800,000 Thalern, 
4) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854. (Gesetz-Samml. 
für 1854. S. 517.) beslatigten sechsten Nachtrages zum Gesellschafts- 
stature ausgegebenen 6000 Stück Prioritäts-Obligationen (Lilt. C.) im 
Betrage von 600,000 Thalern, 
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858. 
(Gesetz-Samml. für 1858. S. 437.) ausgegebenen 3800 Stück 
Prioritäts-Obligationen (Litt. D.) im Betrage von 700,000 Thalern, 
6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Juni 1861. 
(Gesetz= Samml. für 1861. S. 346. ff.) ausgegebenen 3200 Stück 
Prioritäts-Obligationen (Litt. E.) im Betrage von 800,000 Thalern, 
also im Ganzen den bis jetzt ausgegebenen 30,000 Stück Prioriccts-Aktien 
und Obligationen im Betrage von 4,000,000 Thalern das Vorzugsrecht für 
Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 7600 Stück Prioritäts- 
Obligationen ausdrücklich vorbehalten. 
g. 8. 
Die Inhaber der Obligationen sind, außer in den im F. 3. gedachten 
Fällen, nur dann berechtigt, deren Nennwerth von der Gesellschaft zu fordern: 
a) wenn ein ZJahlungstermin länger als drei Monate underichtigt Rlen 
wenn
	        
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