— 137 —
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftig gewordener Erkennt-
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
d) wenn die im F. 3. festgesetzte Amormisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab, an
welchem einer dieser gru- eintritt, zuruͤckgefordert werden; in dem Falle zu d.
ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur
Jmackforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederzerstellon des unterbrochenen
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach
Aufhebung der Exekution; das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei
Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte
erfolgen sollen.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
C. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Jahlung von Zinsen und Dividenden an die Stammaktionaire der
Gesellschaft vor; ·
b) bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition
der Einloͤsungsgelder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu
den Bahnhoͤfen erforderlichen Grundstuͤcke veraͤußern; dies bezieht sich
jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhoͤfe befind-
lichen Grundstuͤcke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhoͤfe
etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen
oder steuerlichen Einrichrunzen, oder zu Packhöfen und Waarennieder=
lagen abgetreten werden mochten.
K. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staaksanzeiger und eine
auswartige Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst-
—i vollzogen und unter dem Keniglichen Insiegel ausfertigen lassen,
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be-
— frie=