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gemeinschaftliche Anordnung des Kriegs= und Marineministers, sowie
des Justizministers angewiesen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. EGr. zur Lippe.
(Nr. 6286.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern wegen der sogenannten Alsenzbahn.
Vom 28. Oktober 1805.
S Majestät der König von Preußen
und
Seine Majestat der König von Bayern,
von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen
Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm
Everhard von Wolf, und
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
Jordan;
Seine Majestät der König von Bapern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Wilhelm von Weber, und
Allerhöchstihren Regierungs-Finanzdirektor Franz Meyer,
welche, nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung ver-
pflichten