Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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gemeinschaftliche Anordnung des Kriegs= und Marineministers, sowie 
des Justizministers angewiesen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. März 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Roon. EGr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6286.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern wegen der sogenannten Alsenzbahn. 
Vom 28. Oktober 1805. 
S Majestät der König von Preußen 
und 
Seine Majestat der König von Bayern, 
von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen 
Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm 
Everhard von Wolf, und 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan; 
Seine Majestät der König von Bapern: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Wilhelm von Weber, und 
Allerhöchstihren Regierungs-Finanzdirektor Franz Meyer, 
welche, nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung ver- 
pflichten
	        
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