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Es soll jedoch hierdurch eine Unterbrechung des regelmaͤßigen Betriebs-
dienstes in keinem Falle eintreten und wegen der Fortsetzung eines einheitlichen
Betriebes auf den beiderseitigen Strecken zum geeigneten Zeitpunkte eine Ver-
staͤndigung zwischen beiden Regierungen eingeleitet werden.
Artikel 12.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man daruͤber einverstanden, daß die von einer der beiden
Regierungen veranlaßte Pruͤfung genuͤge, und eine Genehmigung Seitens der
anderen Rgirng nicht= erforderlich sei.
Artikel 13.
Die Genehmigung der Fahrplane und Tarife soll zwar der Königlich
Bayerischen Regierung allein vorbehalten bleiben, jedoch wird hierbei darauf
Rücksicht genommen werden, daß täglich mindestens zwei für den Personen=
verkehr bestimmte Züge in jeder Richtung mit den Zügen der Rhein-Nahebahn
im Anschlusse slehen.
Artikel 14.
Ueber die Benutzung der Bahn zu postalischen Zwecken werden die
beiderseitigen Postverwaltungen eine besondere Verstandigung treffen.
Die Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung hinsichtlich des Postdiensles
auf und zwischen den beiden Grenzstationen sollen, falls der Postbetrieb auf
Grund der gedachten Versiändigung von der Königlich Bayerischen Postver-
waltung ausgeübt wird, dieselben sein, welche für die Bayerische Strecke zur
Anwendung kommen, und falls der Betrieb von der Königlich Preußischen Post-
verwaltung ausgeübt wird, nach den Bestimmungen des §F. 36. des Preußi-
schen Gesetzes vom 3. November 1838. über die Eisenbahn-Unternehmungen ge-
regelt werden.
Artikel 15.
Längs der Eisenbahn soll eine Telegraphenleitung für den Bahndienst
angelegt und bis in den Bahnhof von Münster am Stein geführt werden.
Ueber Anlage einer Telegraphenleitung für den öffentlichen Verkehr bleibt
weitere Verständigung der beiden Regierungen vorbehalten.
Artikel 16.
Für die Beförderung Koniglich Preußischer Militairtransporte auf der
Bayerischen Strecke der Eisenbahn sollen diejenigen Bestimmungen und Tarif-
sätze gelten, welche bezüglich der Königlich Preußischen Saarbrücker Bahn und
der Pfälzischen Ludwigsbahn durch den Staatsvertrag vom 30. März 1850.
und durch das lUebereinkommen der Palzischen Eisenbahnverwaltung mit der
Königlich Preußischen Intendantur des VIII. Armeekorps vom 3./23. Sep-
tember 1861. über die Beförderung Königlich Preußischer Truppen, Militair-
(Nr. 6286.) effek-