Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 151 — 
Artikel 13. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für die auf 
Preußischem Gebiete belegene Bahnstrecke den unentgeltlichen Transport: 
1) aller Brief-, Geld= und Packetsendungen, welche für Rechnung der 
Königlich Preußischen Postoerwaltung über die Eisenbahn zwischen 
Jerrheim und Börssum geführt werden, 
2) der Postwagen oder sonstigen Wagenräume, deren die Königlich 
Preußische Postverwaltung sich zur Beförderung der ad 1. bezeichneten 
Sendungen bedienen möchte, nebst der für den Postdienst auf dieser 
Route zu verwendenden Beamten und Geräthschaften. 
Es soll jedoch bei jedem fahrplanmäßigen Zuge die Beförderung 
von nicht mehr als Einem Postwagen unentgeltlich geleistet werden. 
Insofern darüber hinaus von der Königlich Preußischen Postverwaltung 
noch weitere Wagen oder Wagenräume benutzt werden, oder sofern 
von Herzoglich Braunschweigischer Eisenbahnverwaltung die statt des 
Hauptwagens nöthigen Kouperdume für die Königlich Preußische 
Postverwaltung bereir Lostell werden, wird dieselbe hierfür denjenigen 
Vergütigungssatz gewähren, welcher in solchem Falle von der Posi= 
verwaltung auf der Westphälischen Eisenbahn an Wagenvergütigung zu 
entrichten ist. 
Artikel 14. 
Die wegen des Transits der Preußischen Postsendungen durch das 
Braunschweigische Gebiet auf der Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und 
Hoôxrter, desgleichen wegen der Beförderung derselben mitrelst der Braun- 
schweigischen Bahnen und wegen der dafür Seitens der Königlich Preußischen 
Posiverwaltung an die Herzoglich Braunschweigische Eisenbahn= und Post- 
verwaltung zu leistenden Vergütungen im Artikel 13. des Staatsvertrages vom 
23. Februar 1861. getroffenen Verabredungen sollen ebenmäßig auf der direkten 
Eisenbahnlinie über Jerrheim und Börssum in Anwendung kommen. 
Artikel 15. 
Außerdem wird zufolge des Separat-Artikels I. zum Staatsvertrage 
vom 23. Februar 1861. von beiden kontrahirenden Regierungen anerkannt, daß 
die im dem genannten Vertrage und dessen Separat-Artikeln wegen Sicher- 
stellung des Betriebes und wegen Erleichterung des Verkehrs, sowie der 
Militairtransporte auf der Eisenbahnroute zwischen Berlin und Cöln über 
Kreiensen und Altenbeken getroffenen Verabredungen auch auf der neuen 
Strecke von Jerrheim nach Börssum gleichmäßig Anwendung finden sollen. 
Artikel 106. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Herzoglich Braun- 
(Nr. 6287—6288) 217 schwei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.