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Artikel 13.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für die auf
Preußischem Gebiete belegene Bahnstrecke den unentgeltlichen Transport:
1) aller Brief-, Geld= und Packetsendungen, welche für Rechnung der
Königlich Preußischen Postoerwaltung über die Eisenbahn zwischen
Jerrheim und Börssum geführt werden,
2) der Postwagen oder sonstigen Wagenräume, deren die Königlich
Preußische Postverwaltung sich zur Beförderung der ad 1. bezeichneten
Sendungen bedienen möchte, nebst der für den Postdienst auf dieser
Route zu verwendenden Beamten und Geräthschaften.
Es soll jedoch bei jedem fahrplanmäßigen Zuge die Beförderung
von nicht mehr als Einem Postwagen unentgeltlich geleistet werden.
Insofern darüber hinaus von der Königlich Preußischen Postverwaltung
noch weitere Wagen oder Wagenräume benutzt werden, oder sofern
von Herzoglich Braunschweigischer Eisenbahnverwaltung die statt des
Hauptwagens nöthigen Kouperdume für die Königlich Preußische
Postverwaltung bereir Lostell werden, wird dieselbe hierfür denjenigen
Vergütigungssatz gewähren, welcher in solchem Falle von der Posi=
verwaltung auf der Westphälischen Eisenbahn an Wagenvergütigung zu
entrichten ist.
Artikel 14.
Die wegen des Transits der Preußischen Postsendungen durch das
Braunschweigische Gebiet auf der Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und
Hoôxrter, desgleichen wegen der Beförderung derselben mitrelst der Braun-
schweigischen Bahnen und wegen der dafür Seitens der Königlich Preußischen
Posiverwaltung an die Herzoglich Braunschweigische Eisenbahn= und Post-
verwaltung zu leistenden Vergütungen im Artikel 13. des Staatsvertrages vom
23. Februar 1861. getroffenen Verabredungen sollen ebenmäßig auf der direkten
Eisenbahnlinie über Jerrheim und Börssum in Anwendung kommen.
Artikel 15.
Außerdem wird zufolge des Separat-Artikels I. zum Staatsvertrage
vom 23. Februar 1861. von beiden kontrahirenden Regierungen anerkannt, daß
die im dem genannten Vertrage und dessen Separat-Artikeln wegen Sicher-
stellung des Betriebes und wegen Erleichterung des Verkehrs, sowie der
Militairtransporte auf der Eisenbahnroute zwischen Berlin und Cöln über
Kreiensen und Altenbeken getroffenen Verabredungen auch auf der neuen
Strecke von Jerrheim nach Börssum gleichmäßig Anwendung finden sollen.
Artikel 106.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Herzoglich Braun-
(Nr. 6287—6288) 217 schwei-