— 162 —
schweigischen Regierung, auf dem für die Jerrheim-Böôrssumer Bahn zu erwer-
benden Terrain eine elektro-magnekische Telegraphenlinie durch das Preußische
Gebiet zu führen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen
ire nutzbar zu machen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu ver-
mehren.
Alles dasjenige, was in den vorstehenden Artikeln 5. bis 10. über das
Verhältniß der Jerrheim-Börssumer Bahn der Königlich Preußischen Regierung
egenüber festgestellt worden ist, soll auch für diese Telegraphenlinie zur
H#ung kommen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll in Kaewi Rleichlauzenden Original-Exemplaren aus-
gefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Rati-
fikation vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vier Wochen
siattfinden wird. ·
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmaͤchtigten unterzeichnet
und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 5. Maͤrz 1866.
(L. S.) August Ludwig Freiherr von der Reck.
(I. S.) August Philipp Christian Theodor von Amsberg.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ra-
tisikations = Urkunden in Berlin bewirkt worden.
(Tr. 6288.) Statut für den Meliorationsverband des Perlin-Mersiner Bruches im Krse
Lauenburg. Vom 19. März 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußn ꝛc.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-
Samml. vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung der Bekheiligten, wis folgt:
F. 1.
Die Besitzer der oberhalb der Mähle zu Gnewin bis zum Chottschow=
See und bis Mersin gelegenen Grundstücke, welche jetzt durch ; große ääe