Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich Ver- 
pflichteten. Insbesondere wird bemerkt, daß die Pächter der Woedrkeschen 
Majoratsgüter für ihre Pachtfläche, soweit dieselbe im Genossenschaftskataster 
veranlagt werden sollte, während der Pachtzeit die laufenden Beiträge zur Ge- 
nossenschaftskasse, einschließlich der Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals, 
ohne Anrechnung auf die Pacht zu zahlen haben, sofern sie sich mit dem Ver- 
pächter nicht anderweit einigen. Die Beiträge werden von dem Oirektor der 
Genossenschaft repartirt und ausgeschrieben; sie müssen spätestens innerhalb vier- 
zehn Tagen nach der Ausschreibung zur Genossenschafrskasse berichtigt werden. 
. 5. 
Das Meliorationsterrain soll in drei Klassen getheilt werden. 
Zur I. Klasse gehört das Terrain, welches bis zu 24 Fuß (zwei und einem 
halben Fuß) über dem jetzigen mittleren Wasserspiegel des Baches (in vertikaler 
Richtung) liegt; zur II. Klasse dasjenige Terrain, welches in gleicher Art mehr 
als 24 Fuß und nicht mehr als 4 (vier) Fuß, zur III. Klasse dasjenige Terrain, 
welches mehr als 4 Fuß und nicht mehr als 5 (fünf) Fuß über dem Bach- 
wasserspiegel liegt. 
Diese Klassen tragen in dem Verhüältniß bei, daß wenn die dritte Klasse 
1 Sgr. (Einen Silbergroschen) beiträgt, die zweite Klasse 4 Sgr. (vier Silber- 
groschen), die ersie Klasse 6 Sgr. (sechs Silbergroschen) zahlt. 
Die Größe der zu jeder Klasse gehdrenden Flächen jedes Besitzers wird 
durch das Genossenschaftskataster (F. 6.) festgestellt. 
g. 6. 
Auf Grund der Vermessung, Nivellirung und Kartirung des Feldmessers 
Kohli ist das Kataster aufgestellt. Ein Extrakt daraus ist nach Publtkation 
des Statutes jedem Besitzer eines betheiligten Gutes, sowie den Paͤchtern der 
Woedtkeschen Majoratsguͤter und dem Vorstande der Gemeinden, deren Einsassen 
im Kataster veranlagt sind, mitzutheilen und bei der Mittheilung, sowie gleich- 
zeitig im Amtsblatt der Regierung zu Coͤslin eine vierwoͤchentliche Frist zu be- 
flimmen, binnen welcher Einwendung gegen das Kataster erhoben werden kann. 
Die Beschwerden sind bei dem Landrathe des Lauenburger Kreises anzubringen. 
Sie koͤnnen auch gegen die im H. 5. bezeichneten Grundsaͤtze der Klassifikation 
gerichtet werden. Die Untersuchung der Beschwerden erfolgt durch zwei oͤko- 
nomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten über die Vermessung oder 
das Nivellement ein vereidigter Feldmesser oder ein Vermessungsrevisor, und bei 
Streitigkeiten über die Wasserverhältnisse ein Wasserbauverständiger zugeordnet 
wird. Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Cöslin ernannt. 
Der Kreislandrath — oder bei dessen Behinderung ein von der Regierung er- 
nannter Kommissarius — leitet das Verfahren und hat dabei einen Deputirten 
des Vorstandes, sowie die Beschwerdeführer zuzuziehen. Einigen sich diese Be- 
theiligten über die Abänderung des Katasters, so hat es dabei sein Bewenden. 
Andernfalls entscheidet die Regierung in Cöslin über die Beschwerden. Der 
unterliegende Theil hat die Kosten zu tragen. 
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