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K. 11.
Der Vorstand der Genossenschaft wird gebildet durch fünf Mitglieder
aus der Zahl der Genossen; er vertrikt die Genossenschaft nach innen, wie Dritten
gegenüber. Der Vorstand wählt aus sich den Genossenschaftsdirektor, welcher
den Vorsitz und die Verwaltung führt, insbesondere die Ausführung und die
Unterhaltung der Genofsenschaftsanlagen leitet, elwaige Darlehne aufnimmt, die
Beiträge der Genossen repartirt und erhebr, sowie über die Geschästsführung
und Geldverwaltung jährlich Rechnung legt, welche von dem Vorsiande der
Genossenschaft zu dechargiren ist.
Das Amt der Vorsteher ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefaßt,
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Schuld-
Urkunden über Darlehne der Genossenschaft sind von dem Genossenschaftsdirektor
und zwei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen.
F. 12.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.
Nach drei Jahren scheiden zwei aus, welche durch das Loos bestimmt
werden, nach sechs Jahren die anderen drei. Die Ausscheidenden können wieder
gewählt werden.
Bei der Wahl der Vorsiandsmitglieder hat jeder Grundbesitzer für je
zehn Werthmorgen (Morgen auf die niedrigste Beitragsklasse reduzirt) Eine
Stimme.
Die Grundbesitzer einer Feldmark, von denen jeder weniger als zehn
Werthmorgen besitzt, werden zu Einer Stimme vereinigt.
F. 13.
Die Genossenschaft steht unter Aufsicht des Staares, welche von der
Regierung in Cöslin und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiken ausgeübt wird mit der Befugniß, welche den Aufsichtsbehörden der
Gemeinden zusteht. G. 3
Abänderungen dieses Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unrerschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).