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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 13.
(Nr. 6289.) Allerhöchster Erlaß vom 31. März 1860., betreffend die Genehmigung der in
Görlitz zu begründenden Kommunalständischen Bank für die Preußische
Oberlausitz=
N.% die Kommunalstände Meines Markgrafenthums Oberlausitz beschlossen
haben, in Görlitz eine Bank unter der Firma: „Kommunalständische Bank für
die Preußische Oberlausitz“ zu errichten, will Ich auf Ihren Bericht vom
15. März d. J. die Errichtung dieser Privatbank und das beiliegende, unterm
(2. März 1866. ausgefertigte Statut derselben genehmigen. Auch will Ich der
Bank auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. S. 75.)
die Ermachtigung zur Ausferti ung und Ausgabe von Noten auf den Inhaber
bis zum Betrage von Einer Million Thaler unter den in dem Statute fest-
Lesehzen Bedingungen ertheilen. Ich bestimme jedoch, daß a) die Geschäfte der
ank erst beginnen dürfen, wenn die Hälfte des Grundkapitals von Einer
Million Thaler baar eingezahlt ist; b) die Ausgabe von Banknoten, so lange
die baare Einzahlung des Grundkapitals nicht vollständig geschehen ist, den
Betrag des eingezahlten Kapitals nicht übersteigen darf; c) die Genehmigung
erlöschen soll, wenn die Einzahlung des vollen Grundkapitals nicht binnen
Abresfft von der Verkündung dieses Erlasses durch die Gesetz-Sammlung
ab, erfolgt.
Orser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Statute durch die Gesetz-
Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Marz 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, den Justizminister und den
Minister des Innern.
Johrgang 1866. (Nr. 6289.) 22 Sta-
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1866.