Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Statut 
der 
Kommunalständischen Bank für die Preußische Oberlausitz. 
g. 1. 
Die Bank fuͤhrt die Firma: 
„Kommunalstaͤndische Bank fuͤr die Preußische Oberlausitz.“ 
Sie ist von den Kommunalstaͤnden des Preußischen Markgrafenthums 
Oberlausitz errichtet und garantirt, und hat den Zweck, durch den gewerbsmaͤßigen 
*8 von Bankgeschaͤften Handel, Gewerbe und Landwirthschaft zu unter- 
tzen. 
Die Staͤdte Goͤrlitz und Lauban mit ihren bisherigen Mitleidenheiten 
haben an dem Begruͤndungskapital und an der Garantie und deshalb ver- 
fassungsmaͤßig auch an der Verwaltung der Bank keinen Theil (G. 7. der 
Kommunallandtags-Verfassung im Koͤniglich Preußischen Markgrafenthum 
Oberlausitz vom 19. Dezember 1825.). 
K. 2. 
Der Sitz der Bank ist Görlitz; bei dem Königlichen Kreisgerichte daselbst 
hat sie ihren Gerichtsstand. 
g. 3. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Vorstandes und des 
Kuratoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Buͤchern und 
Skripturen der Bank jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Bank 
guͤltig zusammen zu berufen. 
Er hat sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts 
in allen Punkten zur Ausfuͤhrung gelangen. Sollte es die Staatsregierung 
fuͤr nothwendig finden, dem Staatskommissar fuͤr dieses Geschäft eine fort- 
laufende Remuneration zu bewilligen, so muß dieselbe der Staatskasse aus den 
Einnahmen der Bank erstattet werden. 
. 4. 
Das Stammkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, welche 
die Kommunalstände der Oberlausitz (F. 1. Alinea 2.) zu beschaffen bahe. 
asselbe
	        
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