Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 169 — 
Dasselbe kann nach Maaßgabe des Beduͤrfnisses um den Betrag von 
fuͤnfmalhundert Tausend Thaler vergroͤßert werden. 
iir 
Die Bank ist zur Erreichung der im &. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, 
zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung oder zum Ankauf angebotenen Papiere 
müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen 
nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ver- 
fallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide 
Verbundene haften. 
Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem Einverständniß beider Mitglieder des Vorstandes der Bank er- 
worben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht länger als drei Monate 
und nur gegen Verfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Ver- 
derben nicht unterworfen sind, 
b) inlandischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autoritt 
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen 
eldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von 
Wechsenn auf Plätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem 
Gold und Silber. Inländische Papiere, die auf den Namen 
lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen 
bestimmt die Instruktion für den Vorstand. Der Widerspruch 
des Kommissars des Staates gegen die Beleihung von Papieren 
dieser Art ist für die Bank maaßgebend. Die Aktien von Pri- 
vatbanken dürfen gar nicht beliehen werden; 
3) Effekten der vorstehend sub b. bezeichneten Art, sowie edle Metalle 
oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Der Besland von 
dergleichen Effekten darf jedoch ein Drittel des Stammkapitals niemals 
übersteigen; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten 
u besorgen, und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Ver- 
riefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den 
Namen des Einzahlers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigen- 
thümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und 
Effekten in Giroverkehr zu treten. 
Die verzinslichen Kapitalien dürfen niemals den doppelten Betrag 
des Stammkapitals übersteigen, und muß bei Annahme derfelben eine 
(Nr. 6289.) 22* Kuͤn- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.