Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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die Feststellung des am Schlufse jedes Geschäftsjahres abzuliefernden 
Ueberschusses; 
6) die Ausstellung von Prokuren, sowohl zum JIwecke interimistischer Stell- 
verkretung, als zur Vertretung der Bank überhaupt, in den von dem 
Kuratorium als geeignet erachteten Fällen. 
K. 16. 
Alle Ausfertigungen des Kuratoriums werden von dem Vortsitzenden 
oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Kuratoriums unterschrieben. 
S. 17. 
Soweit im Vorstehenden nicht besondere Bestimmungen hinsichts des 
Wirkungskreises und der Befugnisse des Kuratoriums ertheilk sind, sieht das 
Kuratorium zum Kommunallandtage (F. 1. Alinea 2.) in dem Verhaltnisse 
einer siändischen Deputation, bezüglich deren die Bestimmungen für ständische 
Depucationen maaßgebend sind. 
S. 18. 
Der Vorstand der Bank wird vom Kommunallandtage erwählt und 
bestehr aus einem ersten und einem zweiten Beamten, deren einem zugleich die 
Rendantengeschäfte obliegen. 
Die Namen derselben, sowie diejenigen der das Kuratorium bildenden 
Personen sind bei Konflituirung der Bank und demnachst bei jedem in den 
Personen eintretenden Wechsel in den im F. 12. bezeichneten Bláttern zu 
veröffentlichen. 
Die Höhe der von den einzelnen Beamten zu bestellenden Kaution, sowie 
der Gehälter und sonstigen Remunerationen wird von dem Kommninalland- 
tage festgesetzt. 
K. 19. 
Der Bankvorstand vertritt die Bank nach Außen, besorgt die Bank- 
geschäfte und die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch bei der Aus- 
rung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Kura- 
toriums zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen 
WMrukungsfresse nur insoweit selbsiständig, als das gegenwärtige Statut und 
seine Instruktionen ihn nicht beschranken. 
Diese Instruktion ist jedoch dritten Personen gegenüber nicht wirksam. 
Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruktion mit Erfolg 
nicht entgegengestellt werden. 
g. 20. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich so- 
— wohl
	        
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