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die Feststellung des am Schlufse jedes Geschäftsjahres abzuliefernden
Ueberschusses;
6) die Ausstellung von Prokuren, sowohl zum JIwecke interimistischer Stell-
verkretung, als zur Vertretung der Bank überhaupt, in den von dem
Kuratorium als geeignet erachteten Fällen.
K. 16.
Alle Ausfertigungen des Kuratoriums werden von dem Vortsitzenden
oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Kuratoriums unterschrieben.
S. 17.
Soweit im Vorstehenden nicht besondere Bestimmungen hinsichts des
Wirkungskreises und der Befugnisse des Kuratoriums ertheilk sind, sieht das
Kuratorium zum Kommunallandtage (F. 1. Alinea 2.) in dem Verhaltnisse
einer siändischen Deputation, bezüglich deren die Bestimmungen für ständische
Depucationen maaßgebend sind.
S. 18.
Der Vorstand der Bank wird vom Kommunallandtage erwählt und
bestehr aus einem ersten und einem zweiten Beamten, deren einem zugleich die
Rendantengeschäfte obliegen.
Die Namen derselben, sowie diejenigen der das Kuratorium bildenden
Personen sind bei Konflituirung der Bank und demnachst bei jedem in den
Personen eintretenden Wechsel in den im F. 12. bezeichneten Bláttern zu
veröffentlichen.
Die Höhe der von den einzelnen Beamten zu bestellenden Kaution, sowie
der Gehälter und sonstigen Remunerationen wird von dem Kommninalland-
tage festgesetzt.
K. 19.
Der Bankvorstand vertritt die Bank nach Außen, besorgt die Bank-
geschäfte und die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch bei der Aus-
rung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Kura-
toriums zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen
WMrukungsfresse nur insoweit selbsiständig, als das gegenwärtige Statut und
seine Instruktionen ihn nicht beschranken.
Diese Instruktion ist jedoch dritten Personen gegenüber nicht wirksam.
Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruktion mit Erfolg
nicht entgegengestellt werden.
g. 20.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich so-
— wohl