Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Kuratorium werden die Ergebnisse der Verwaltung des abgelaufenen Jahres in 
einer Rechnung nachgewiesen, welche Rechnung der ständischen Rechnungs-Re- 
visionskommission zur Prüfung vorgelegt wird. Ueber die Ergebnisse der Ver- 
waltung und der Rechnungslegung erstattet das Kuratorium alljährlich dem 
Landtage Bericht, welcher nach Erledigung der etwaigen Erinnerungen dem 
Bankvorstande Decharge ertheilt. 
g. 28. 
Wenn das Recht zur Noten-Emission erlischt, so sind mit dem Termin, 
wo dies geschieht, die noch laufenden Noten nach Maaßgabe des g. 11. zur 
Einloͤsung aufzurufen. 
Die eingeloͤsten Noten sind unter Aufsicht des Staatskommissars zu ver- 
nichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzu- 
nehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Littera und Nummern 
genau bezeichnet sein muͤssen, zu beurkunden. 
Bei eintretender Aufloͤsung der Bank ist außerdem eine Bekanntmachung 
dieserhalb zu drei verschiedenen Malen mit Zwischenraͤumen von einem Monat 
durch die im F. 12. gedachten Blätter zu erlassen. Ueber die Fonds der Bank 
darf in dem Falle der Auflösung ersi nach Ablauf von sechs Monaten, von 
dem Tage an gerechnet, wo die Bekanntmachung der Auflösung zum dritten 
Male erfolgte, anderweitig von dem Kommunallandtage disponirt werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Glädubiger aufgefordert 
werden, sich mit ihren Ansprüchen bei der Bank zu melden. 
Die bekannten Gläubiger sind hierzu durch besondere Erlasse aufzufordern. 
Die Befriedigung der Glubiger erfolgt in diesem wie in allen anderen 
Fällen zunächst aus dem Fonds der Bank, in weiterer Vertretung aber durch 
die Kommunalstände des Preußischen Markgrafenthums Oberlausitz nach Maaß- 
gabe des K. 1. Alinea 2. 
Der sich nach vollständiger Liquidation einschließlich der Erstattung des 
Grundkapitals ergebende Ueberschuß fällt den Kommunalständen zur Dispo- 
sition für die gesammte Preußische Oberlausitz anheim. 
Görlitz, den 2. März 1866. 
Die Kommunalstände der Königlich Preußischen Oberlausttz. 
(L. S.) v. Seydewitz, (L. S.) Frhr. v. Gersdorff, 
Landesältester des Preußischen Mark= Landesbestallter des Preußischen Mark- 
grafenthums Oberlausitz. grafenthums Oberlausi. 
  
(Nr. 6290.)
	        
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