— 1686 —
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Maͤrz 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel,
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.
(Nr. 6291.) Prlvilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Waldenburger Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
5. März 1866.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreissiänden des Waldenburger Kreises auf den Kreis-
tagen vom 24. Juni und 2. Dezember 1865. beschlossen worden, die zur Aus-
fübrung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen 1 dem
angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er-
innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buch-
staben: Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler à 300 Thaler,
à 100 -
40,000 -
20,000-:150-
10,000-z25-
-100,000Tha1ek,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Ein und
einem halben Prozent des Kapitals, unfer Juwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegemwdriges Privilegaum Unfere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirmg ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befug' –.
46