Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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ordnung vom Jahre 1866. ab in hoͤchstens 26 Jahren zu tilgen sind, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der recht- 
lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Ueberkragung des Eigenrhums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Plan 
zu einer von dem Oberbarnimschen Kreise Behufs Zahlung eines 
Beitrages zu den Grundentschädigungsgeldern für den Neustadt- 
Eberswalde-Wriezener Eisenbahnbau aufzunehmenden Anleihe 
von 12,000 Thalern. 
K. 1. 
Von den Scänden des Oberbarnimschen Kreises ist auf dem Kreistage 
vom 5. September 1865. beschlossen worden, zu den Grundentschddigungsgeldern 
für die von Neustadt-Eberswalde bis Wriezen zu bauende Eisenbahn einen 
Beitrag von 12,000 Thalern zu geben und diese Summe durch eine Anleihe 
gegen Ausgabe von Kreis-Obligationen au porteur aufzubringen, welche mit 
Agrih fünf Prozent verzinset und innerhalb eines Zeitraumes von 26 Jahren 
nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes amortisirt werden sollen. 
S. 2. 
Demgemäß werden Kreis-Obligationen in Apoints zum Betrage von 
Einhundert Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend Thaler ausgefertigt und 
ausgegeben. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechts; dagegen steht 
der
	        
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