Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisvertretung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons glaubhaft nachweist, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons aus- 
gezahlt werden. 
K. 8. 
Für die Sicherheit der durch diese Anleihe eingegangenen Verpflichtungen 
haftet der Oberbarnimsche Kreis mit seinem Vermögen. 
g. 9. 
Die Obligationen werden von einer fuͤr diese Angelegenheit gewaͤhlten 
Kreiskommission eigenhaͤndig unterschrieben, die Zinskupons werden mit den 
gedruckten Namen von drei Mitgliedern dieser Kommission versehen und von 
einem Kreisbeamten eigenhaͤndig kontrasignirt. 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. 
Oberbarnimsche Kreis-Obligation 
Littr. . . . . . % 
über Thaler. 
Der Oberbarnimsche Kreis verschuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung 
die Summe voo . . . . . .. Thalern, deren baarer Empfang hierdurch bescheinigt 
wird. 
Diese Summe bildet einen Theil der Anleihe, welche der Oberbarnimsche 
Kreis auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 5. September 1865. und des 
Allerhöchsien Privilegil dv.0or (Gesetz-Samml. . . . . . Seite .. ... ) 
aufgenommen hat. 
Der umstehend abgedruckte Plan enthaͤlt die Bedingungen der Anleihe 
und es erfolgt die Zuruͤckzahlung des aufgenommenen Kapitals durch Ausloosung 
und jaͤhrliche Amortisation einzelner Obligationen. 
Bis zur Amortisation wird das Kapital mit jaͤhrlich fuͤnf Prozent in 
halbjaͤhrlichen Terminen verzinst. 
Mit dieser Obligation sind zugleich ..... Stuͤck Zinskupons und ein 
Talon ausgegeben. 
Freienwalde a. d. O., den nnnn .. 18. 
Die Kreisständische Kommission. 
(Unterschriften.) 
Pro-
	        
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