Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Das nach den Resultaten der Revision berichtigte Kataster wird dem 
Vorstande des Verbandes und dem Magistrate zu Friedland in je einem voll- 
ständigen Eremplare mitgetheilt und zugleich eine vierwöchentliche Frist, innerhalb 
welcher das Kataster bei dem Direktor des Verbandes und im Magistratslokale 
zu Friedland, sowie bei dem Regierungskommissar eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann, den Besitzern der zum 
Gemeindeverbande von Friedland gehörigen Grundstücke des Meliorationsgebietes 
durch den Magisirat von Friedland in ortsüblicher Weise, allen übrigen Ver- 
bandsgenossen aber durch den Regierungskommissar speziell bekannt gemachr. 
Nach Ablauf der vierwöchenrlichen Frist werden die angebrachten Beschwerden 
von dem Kommissarius und den beiden Sachverständigen, welche die Kataster- 
revision ausgeführt haben, und denen bei Streitigkeiten wegen der Wasser- 
verhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann, erforderlichenfalls 
durch einen vereideten Feldmesser, beziehungsweise Vermessungsrevisor, unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer und eines Vorstandsdeputirten untersucht. 
Mit dem Resultate der Uncersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. — Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls haben 
die Sachverständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren und erfolgt sodann 
die Entscheidung durch die Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung 
der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. Die ð mmeldung desselben muß bei dem Regierungs- 
kommissar erfolgen. Sobald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster 
von der Regierung definitiv festgestelltt, ausgefertigt und dem Vorstande des 
Verbandes übermittelt. Der Letztere hat demnächst das Erforderliche wegen 
der vorbehaltenen Ausgleichung hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkte von 
den Verbandsgenossen erhobenen Kosten zu veranlassen. 
. 7. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen 
Grundstücken und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Ihre Erfüllung kann im We der administrativen Exekution erzwungen 
werden. 
Letztere findet auch statt gegen Mchter, Nutznießer, oder andere Besitzer 
eines verpflichteten Grundstückes, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Katasler 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besitzverdnderung 
zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf 
Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Leistungen an den Verband 
auf die Trennstücke werhätenihmäßtg reparkirt werden. Auch die kleinste Parzelle 
zahlt mindestens Einen Pfennig jahrlich. 
“m—m— 6297. K. 8.
	        
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