Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

186 — 
K. 8. 
An der Spitze des Verbandes steht als Direkkor der jedesmalige Königliche 
Domainen-Rentbeamte zu Friedland. 
Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts 
und den Beschlüssen des Vorstandes; er vertritt die Genossenschaft in allen 
Angelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer 
Gericht. 
Insbesondere hat er 6 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten 
Meliorationsplane mit Hülfe eines aus der Staatskasse zu remuneriren- 
den Technikers zu veranlassen, und nach deren Vollendung für die 
Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; 
b) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben und 
— im Fall der Saumniß — durch Exekution einzuziehen, die Zahlungen 
auf die Genossenschaftskasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu 
revidiren; 
P) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden des- 
selben zu unterzeichnen; jedoch ist zur Abschließung von Verträgen und 
Vergleichen die Genehmigung des Vorstandes erforderlich; 
4) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der etwa besonders dazu zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt der Direktor die Angelegenheiten des Ver- 
bandes durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernennen- 
den Stellvertreter leiten. 
S. 9. 
Dem Direktor wird ein Vorstand von drei Mitgliedern beigeordnet, welche 
unter dem Vorsitze des Ersteren nach Stimmenmehrheit bindende Beschlüsse für 
den Verband zu fassen, den Oirektor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen 
und das Beste des Verbandes überall wahrzunehmen haben. 
Der Vorsfland ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindesiens 
noch zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
S. 10. 
Die Vorstandsmitglieder werden aus den Verbandsgenossen durch die 
Friedländer Stadtverordnelen-Versammlung auf sechs Jahre gewählt, und zwar 
wei Mitglieder aus den zur Abtheilung oberhalb der Dammmühle und Ein 
Müged aus den zur Abtheilung unterhalb der Dammmühle gehörigen Genossen. 
In gleicher Weise wird für jedes Vorstandsmitglied ein Stellvertreter 
gewählt, welcher in Behinderungsfällen des Ersteren einzutreten hat. 
Jeder Verbandsgenosse ist verpflichtet, die auf ihn fallende Wahl an- 
nehmen. 
zunchm Die
	        
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