Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Vorstandsmitglieder, sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Direktor des Verbandes mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
G. 11. 
Der Direktor, die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter verwalten 
ihre Aemter unentgeltlich. 
Dem Ersteren ist eine Entschaͤdigung fuͤr Buͤreauaufwand zu gewaͤhren, 
welche die Regierung zu Frankfurt a. d. O. nach Anhoͤren des Worsiandes 
festsetzt. Auch hat er Anspruch auf Erstattung sonstiger baaren Auslagen. 
K. 12. 
Der Vorstand wählt einen Rendanten für die Verwaltung der Kasse 
des Verbandes und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Remuneration. 
Der Rendant wird in gleicher Weise durch den Direktor verpflichter, 
wie die Vorstandsmitglieder. 
K. 13. 
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal zur 
Frühjahr= und Herbstgrabenschau im Mai und Oktober, um den Etat fest- 
zustellen, die Jahresrechnung abzunehmen und die sonst nöthigen Beschlüsse zu 
fassen. 
Im Fall der Nokhwendigkeit kann der Direktor den Vorstand außer- 
ordentlich berufen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Falle muß dieselbe wenigstens sieben 
freie hoge vor der Verhandlung stattfinden. 
er am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stell- 
vertreter ohne Verzug mittheilen. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend 
ewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem 
Vorstgenden und mindestens Einem Mitgliede der betreffenden Versammlung zu 
unterzeichnen. 
g. 14. 
An den vom Verbande zu unterhaltenden Entwässerungszügen müssen 
drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit 
dem Weidevieh verschont bleiben. Baume und Hecken dürfen auf einer Ent- 
fernung von sechs Fuß nicht geduldet werden. Bei der Räumung mussen die 
Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum 
ihnen dagegen zufallt, aufnehmen und binnen acht Tagen nach der Räumung — 
wenn aber die Räumung vor der Ernte geschieht, binnen acht Tagen nach 
der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entfernung von dem Borde wegschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Direktor ausnahmsweise diese Frist ver- 
längern. 
g. 15. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
MNe. 620 Eigen-
	        
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