Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiren oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen diese Entscheidung des Vorslandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides ab gerechnet, bei dem Oirektor des Verbandes angemeldet 
werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht siatt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. Das Schiedsgericht besteht aus dem jedesmaligen Verwalter 
des Richteramts bei der Kreisgerichtskommission zu Friedland als Vorsitzenden 
und zwei Beisitzern, welche letztere nebst einem Stellvertreter für jeden gleich 
den Vorstandamtaltedern durch die Friedländer Stadtverordneten-Versammlung 
jedesmal auf sechs Jahre gewählt werden. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche die Eigenschaften eines Ge- 
meindewählers haben und nicht Mitglieder des Verbandes sind. 
Wenn der Verwalter des Richteramts bei der Kreisgerichtskommission 
zu Friedland selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so ernennt die Regierung 
zu Frankfurt a. d. O. für die Dauer dieses Verhältnisses den Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts. 6 
g. 16. 
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheien nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem 
Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen, ausgeübt wird. * 
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Statuts 
vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
" K. Desg.
	        
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