Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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rechthaltung des hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Januar 1856., die Be- 
förderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen er- 
öffnen lassen, und zu Bevollmachtigten bestellt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchstihren Ober= Zollrach Hermann Christian August 
Cammann; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramerz; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Carl Meyer; 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator und Doktor der Rechte Arnold Duckwitz, 
den Senator und Doktor der Rechte Alerxander Carl Conrad 
Adolph Kottmeier und 
den Senator Friedrich Ludolph Grave, 
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte all- 
seitiger Ratifikation, abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hanse- 
stadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsver- 
hältnisse am 20. Januar 1856. abgeschlossene Verkrag wird vorläufig auf weitere 
zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866. anfangend, also bis zum letzten Dezember 
1877., aufrecht erhalten. 
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften 
auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen 
und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und 
die Bremischen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zolloereins vor- 
übergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den 
Be-
	        
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