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Betrieb des Handels die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder
anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehoͤrigen des in diesen Be-
ziehungen am meisten beguͤnstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Die Verabredung im Artikel 4. des Vertrages vom 26. Januar 1856.
unter Nr. 1., nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschrän-
kungen, hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-
und Ausgangsabgaben in keinem der kontrahirenden Staaten Erzeugnisse des
Gebiets des anderen kontrahirenden Theils ungünstiger als gleichartige Erzeug-
nisse irgend eines außerdeurschen Staats behandelt werden dürfen, wird dahin
erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht ungünstiger sein darf,
als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Jollverein gehèren-
der Deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollab-
fertigung der auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effekten dahin ge-
einigt, daß bei dem vereinsländischen Hauptzollamte zu Bremen alle nach den
Zollgesetzen zulässigen und namentlich alle diejenigen Erleichterungen eintreten
sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten der Zollabfertigung dem Verkehr
auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt sind oder
künfrig noch gewährt werden.
Artikel 4.
Es sollen:
1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den
Zollverein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von
Handlungsreisenden, die einem Zollvereinsstaate angehbren, eingeführt
werden, beiderseits, soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer
Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforderlichen
Jollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlich-
keiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden
Theilen geregelt. Ferner wird
zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Be-
eiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegen-
stände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das
Gebiet des anderen kontrahirenden Theils gebracht und nach Erreichung
des bezeichneten Zwecks, unter Beobachtung der deshalb getroffenen be-
sonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wesentliche Be-
schaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt.
Artikel 5.
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die
Durchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es
während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewenden,
(r. 6298.) 26 daß