Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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ständen in die Jollvereins-Niederlage zu Bremen soll es auch ferner unter 
folgenden Maaßgaben bewenden: 
1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Juckersiedereibesitzern, sowie aus 
Rüben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestim- 
mungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleichen Tabaks- 
fabrikate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll- 
oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlusi des 
Anspruchs auf diese Vergütung in die Jollvereins-Niederlage zu Bremen 
aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben sichernd abgeschlossene 
Räume angewiesen werden können, in welchen sie abgesondert von den 
übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der 
Jollverwaltung gehalten werden. 
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage ge- 
langen, so kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage 
die Steuervergütung, soweit solche eintritt, gewährt und es muß der 
Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage 
erledigt werden. Die Zurückführung solcher Gegenstände in den Zoll- 
verein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in 
welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstande zurückgeführt wer- 
den, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in den 
dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Ueber- 
gangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate besteht. 
Artikel 10. 
Die Verabredung im Artikel 13. der Uebereinkunft vom 26. Januar 
1856. wegen Errichtung des zollvereinsländischen Hauptzollamts u. s. w., nach 
welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der 
Zollvereins-Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus- 
und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter Aufhebung der eben ge- 
dachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art übertragen, 
daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als dem Bre- 
mischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. 
Artikel 11. 
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Ver- 
trag vom 29. September 1854. wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Ge- 
bietstheile an den Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem 
sogenannten alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der 
Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine 
unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der 
Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen 
werden. A 
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