Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann, dies auch ruͤck- 
sichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen; 
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten 
Grenzorten bereits konzessionirten Landkraͤmer weder in ihren Gebaͤu- 
den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, groͤßere Salz- 
vorraͤthe als 5 Zollzentner sollen halten duͤrfen. 
Artikel 14. 
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen 
Zolltarif die Mehrzahl der Gegenstaͤnde, fuͤr welche im Artikel 10. des Ver- 
trages vom 26. Januar 1856. der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung 
in den Zollverein zugesagt ist, allgemein von Eingangszoͤllen befreit haben, fuͤr 
die noch zollpflichtig gebliebenen Hegenstände aber eine besondere Befreiung zu 
Gunsien der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die 
Verabredungen in Artikel 10. des Vertrages vom 26. Januar 1856. vom 
1. Januar 1866. ab außer Kraft gesetzt. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten 
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit 
möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkr werden. 
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865. 
Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grave. 
(L. 8.) (I. Ss.) (I. S.) (I. S.) (I. S.) (L. 8.) (I. §.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 6299.)
	        
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