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nehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann, dies auch ruͤck-
sichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen;
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten
Grenzorten bereits konzessionirten Landkraͤmer weder in ihren Gebaͤu-
den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, groͤßere Salz-
vorraͤthe als 5 Zollzentner sollen halten duͤrfen.
Artikel 14.
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen
Zolltarif die Mehrzahl der Gegenstaͤnde, fuͤr welche im Artikel 10. des Ver-
trages vom 26. Januar 1856. der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung
in den Zollverein zugesagt ist, allgemein von Eingangszoͤllen befreit haben, fuͤr
die noch zollpflichtig gebliebenen Hegenstände aber eine besondere Befreiung zu
Gunsien der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die
Verabredungen in Artikel 10. des Vertrages vom 26. Januar 1856. vom
1. Januar 1866. ab außer Kraft gesetzt.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit
möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkr werden.
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865.
Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grave.
(L. 8.) (I. Ss.) (I. S.) (I. S.) (I. S.) (L. 8.) (I. §.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 6299.)