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welchem die Herzoglich Braunschweigische, die Großherzoglich Oldenburgische
und die Fürsttch Lippesche Regierung nachträglich beigetreten sind, soll so
lange, als der zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseirs und
der freien Hansestadt Bremen andererseits verabredete Vertrag vom heutigen
Tage, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Ver-
kehrsverhältnisse betreffend, in Kraft bleiben, indet mit diesem zuletzt bezeichneten
Vertrage ohne weitere besondere Aufkündigung sein Ende erreichen.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung wird alsbald nach Unterzeichnung
des gegenwärtigen Vertrages vermitteln, daß die Herzoglich Braunschweigische
und die Fürsllich Lippesche Regierung ihren bereits in Aussicht gestellten Beitritt
zu demselben aussprechen und von dem Beitritt den übrigen kontrahirenden
Theilen Mittheilung machen.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag soll alsbald zur Ratifikation den betheiligten
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit
möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865.
Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grabe.
(I. 8.) (L. S.) (I. s.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. 8.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 6300.)