Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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welchem die Herzoglich Braunschweigische, die Großherzoglich Oldenburgische 
und die Fürsttch Lippesche Regierung nachträglich beigetreten sind, soll so 
lange, als der zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für 
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseirs und 
der freien Hansestadt Bremen andererseits verabredete Vertrag vom heutigen 
Tage, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Ver- 
kehrsverhältnisse betreffend, in Kraft bleiben, indet mit diesem zuletzt bezeichneten 
Vertrage ohne weitere besondere Aufkündigung sein Ende erreichen. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung wird alsbald nach Unterzeichnung 
des gegenwärtigen Vertrages vermitteln, daß die Herzoglich Braunschweigische 
und die Fürsllich Lippesche Regierung ihren bereits in Aussicht gestellten Beitritt 
zu demselben aussprechen und von dem Beitritt den übrigen kontrahirenden 
Theilen Mittheilung machen. 
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll alsbald zur Ratifikation den betheiligten 
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit 
möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865. 
Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grabe. 
(I. 8.) (L. S.) (I. s.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. 8.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 6300.)
	        
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