Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 202 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Sillicnn. Schwiebuser Kreises 
Littr. . . . .. M .. . .. 
über .. Thaler zu fuͤnf rapmn Zinsen uͤber . . . . . . . Thaler 
......... Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe in der 
Zeit vom 1. bis 15. April resp. vom 1. bis 15. Oktober und spaͤterhin die 
Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vdo .. 
bis mit (in Buchstaben) Thalern . . . .. Silbergroschen bei 
der Kreis-Kommunalkasse zu Zuͤllichau. 
Zuͤllichau, den . .ten.. ... . ... 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im 
Züllichau-Schwiebuser Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom 
Schlusse des Kalenderjahres der Fälligkeit an 
gerechnet, erhoben wird. 
Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Srankfurt. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Züllichan- Schwiebuser Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Züllichau-Schwiebuser Kreises 
Liiir. . ... uͤber .. ... Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die #### erie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bisz 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Züllichau. 
Züllichau, denr n 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im 
Süllchau- Schwiebuser Kuess- 
  
  
(Nr. 6301.)
	        
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