Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Preußens wird auf weitere zwoͤlf Jahre, vom 1. Januar 1866. anfangend, also 
bis zum letzten Dezember 1877. fortgesetzt. 
Fuͤr diesen Zeitraum bleiben die Vertraͤge vom 20. Dezember 1853., 
betreffend die Fortdauer des Anschlusses der Herzoglich Anhaltischen Lande an 
das Zollsystem Preußens und die Besteuerung innerer Erzeugnisse, soweit nicht 
die Bestimmungen derselben inzwischen bereits außer Wirksamkeit gesetzt worden 
sind, auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abaͤnde- 
rungen und zusaͤtzlichen Bestimmungen, in PKafe 
Artikel 2. 
Die Verabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten ab- 
eschlossenen Verträgen vom 28. Juni 1864. über die Fortdauer des Joll= und 
Handelzvereins, über die gleiche Besteuerung innerer Exzeugnisse und über den 
Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli 1864. über den Beitritt von 
Hannover und Oldenburg zu dem ersiten und letzten der eben gedachten Ver- 
träge, vom 12. Oktober 1864. über den Beitritt Bayerns, Württembergs, des 
Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungsverträgen vom 
28. Juni und 11. Juli 1864., und vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des 
Zoll= und Handelsvereins betreffend, enthalten sind, sollen auch, soweit sich dies 
nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Abreden ableiter, und soweit 
sie auf das Verhältniß des Herzogthums Anhalt zu Preußen und damit auch 
zu den übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar sind, für das gedachte Herzogthum 
maaßgebend sein. 
Möchten in Folge des Vorbehaltes unter Nr. 6. des Schlußprotokolls 
vom 12. Okkober 1864. über die daselbst bezeichneten Gegenstände weitere Ver- 
abredungen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865. enthält, unter den Zollvereins- 
staaten getroffen werden, so wird denselben von Seiten des Herzogthums 
Anhalt ebenfalls zugestimmt werden. 
Artikel 3. 
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Er- 
gänzungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforder- 
lich erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden. 
Artikel 4. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor 
dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von 
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald 
den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung 
er
	        
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