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bergs, des Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zolloereinigungs-
Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864., endlich in dem Vertrage über
die Forkdauer des Joll= und Handelsvereins vom 10. Mai 1865. enthalten sind,
sollen, auch soweit sich dies nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen
Abreden ableitet, und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzogthums
Luremburg zu Preußen und den übrigen Jollvereinsstaaten anwendbar sind, für
das Großherzogthum Luremburg maaßgebend sein.
Möchten in Folge des Vorbehaltes unter Nummer 6. des Schlußproto-
kolls vom 12. Okcober 1864., soweit er durch den Vertrag vom 10. Maij 1865.
nicht bereits seine Erledigung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Ge-
genstände unter den Zollvereinsstaaten weitere für alle Staaten gleichmäßig gel-
tende Verabredungen getroffen werden, so wird denselben auch von Seiten des
Großherzogthums Luremburg zugestimmt werden.
Artikel 3.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abanderungen, Ergan-
zungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich
erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Artikel 4.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald saämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und
es sollen die Rarifikations-Urkunden mit möglichsier Beschleunigung, spätestens
aber bis zum Schlusse des Jahres 1865., zu Berlin ausgewechselk werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelkt.
So geschehen
Berlin, den 20. Oktober 1865. Luxemburg, den 25. Oktober 1865.
Henning. König. Servais. Dr. Munchen.
(L. S.) (1.8.) (#. S.) (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-
Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.
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(Nr. 6306—6307.), (Nr. 6307.)