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(Nr. 6307.) Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1866., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Sagan, resp. den Rittergutsbesitzer Doherr
auf Niederherwigsdorf und den Kreis Freystadt, im Regierungsbezirk
Liegnitz, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen:
1) von Sagan, im Kreise gleichen Namens, Regierungsbezirks Liegnitz,
über Hirschfeldau bis zur Kreisgrenze bei Herwigsdorf in der Richtung
auf Freystadt, im Kreise gleichen Namens; 2) von Sagan nach Naum-
burg a. B. zum Anschlusse an die Sorau-Grünberg-Züllichauer Mktien--
Chaussee, durch den Kreis Sagan; sowie 3) die Fortführung der ad 1.
gedachten Chaussee von der Saganer Kreisgrenze ab über Herwigsdorf bis
zum Anschluß an die Freystadt-Sprottauer Chaussee bei Neudörffel im
Freystädter Kreise, durch den Rittergutsbesitzer Doherr.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen: 1) von Sagan, im Kreise gleichen Namens, Regierungsbezirks Liegnitz,
über Hirschfeldau bis zur Kreisgrenze bei Herwigsdorf in der Richtung auf
Freystadt, im Kreise gleichen Namens; 2) von Sagan nach Naumburg a. B.
zum Anschlusse an die Sorau-Grünberg-Züllichauer Aktien-Chaussee, durch
den Kreis Sagan; sowie 3) die Fortführung der ad 1. gedachten Chaussee von
der Saganer Kreisgrenze ab über Herwigsdorf bis zum Anschlusse an die
Freystadt= Sprottauer *½ßv bei Neudörffel im Freystadter Kreise, durch den
Rittergutsbesitzer Doherr auf Niederherwigsdorf, genehmigt habe, verleihe Ich
hierdurch dem Kreise Sagan, resp. dem Rittergutsbesitzer Doherr und dem
Kreise Freystadt, einem jeden für die von ihnen zu bauenden resp. zu unter-
haltenden Strecken das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich den ge-
nannten Kreisen resp. dem Rittergutsbesitzer Doherr gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straßen das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-karif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 26. März 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6308.)