Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 210 — 
(Nr. 6307.) Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Sagan, resp. den Rittergutsbesitzer Doherr 
auf Niederherwigsdorf und den Kreis Freystadt, im Regierungsbezirk 
Liegnitz, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 
1) von Sagan, im Kreise gleichen Namens, Regierungsbezirks Liegnitz, 
über Hirschfeldau bis zur Kreisgrenze bei Herwigsdorf in der Richtung 
auf Freystadt, im Kreise gleichen Namens; 2) von Sagan nach Naum- 
burg a. B. zum Anschlusse an die Sorau-Grünberg-Züllichauer Mktien-- 
Chaussee, durch den Kreis Sagan; sowie 3) die Fortführung der ad 1. 
gedachten Chaussee von der Saganer Kreisgrenze ab über Herwigsdorf bis 
zum Anschluß an die Freystadt-Sprottauer Chaussee bei Neudörffel im 
Freystädter Kreise, durch den Rittergutsbesitzer Doherr. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis- 
Chausseen: 1) von Sagan, im Kreise gleichen Namens, Regierungsbezirks Liegnitz, 
über Hirschfeldau bis zur Kreisgrenze bei Herwigsdorf in der Richtung auf 
Freystadt, im Kreise gleichen Namens; 2) von Sagan nach Naumburg a. B. 
zum Anschlusse an die Sorau-Grünberg-Züllichauer Aktien-Chaussee, durch 
den Kreis Sagan; sowie 3) die Fortführung der ad 1. gedachten Chaussee von 
der Saganer Kreisgrenze ab über Herwigsdorf bis zum Anschlusse an die 
Freystadt= Sprottauer *½ßv bei Neudörffel im Freystadter Kreise, durch den 
Rittergutsbesitzer Doherr auf Niederherwigsdorf, genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Sagan, resp. dem Rittergutsbesitzer Doherr und dem 
Kreise Freystadt, einem jeden für die von ihnen zu bauenden resp. zu unter- 
haltenden Strecken das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be- 
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich den ge- 
nannten Kreisen resp. dem Rittergutsbesitzer Doherr gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staaks-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-karif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 26. März 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6308.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.