Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der kreisständischen Chausseebau-Kasse in Sagan, und zwar auch in 
der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Füälligkeitscermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Tit. 51. §S. 120. Sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sagan. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier- 
jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorgeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
inskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der kreisstä#ndischen 
Chausseebau-Kasse zu Sagan gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Bäm Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
bä#ndigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Sagan, den n1 H ... 18. 
(Stempel.) 
Die ständische Chausseebau-Kommission des Saganer Kreises. 
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6308.) 29 Pro-
	        
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