Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6310.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender 
Kreis-Obligationen des Stendaler Kreises im Betrage von 10,000 Thalern. 
Vom 26. März 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Stendaler Kreises auf dem Kreistage 
vom 19. Dezember 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
10,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 10,000 Thalern, in Buchstaben: zehn Tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
5,000 Thaler à 100 Thaler, 
5,000 * à 50 “"ê 
= 10,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen der ausgeloosten Schuldver= 
schreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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