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bei der Kreis-Kommunalkasse in Stendal, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechner, nicht erhobenen
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung
Theil I. Titel 51. §. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stendal.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Echuldoerschreidung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind vierzehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1874. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal=
kasse zu Stendal gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beige-
druckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch dagegen
erhoben hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushándigung der neuen
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor-
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermogen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Stendal, den rrnaa . .. 18.
(L. S.)
Der ständische Ausschuß für den Chausseebau im
Stendaler Kreise.
(Unterschriften.)
Pro-