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(Nr. 6317.) Verordnung, das Verbot der Verdußerung von Geschützen u. dgl. betreffend.
Vom 13. Mai 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850. und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
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Wer ohne besondere schriftliche Genehmigung Unseres Kriegsministers
Geschütze, Geschützblöcke oder Munition, welche für Geschütze bestimmt ist, oder
um Kriegsgebrauch bestimmte Handfeuerwaffen verdußert, wird mit Gefangniß
is zu zwei Jahren bestraft.
Diesela- Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher einen über solche
Gegenstände vor der Publikation dieser Verordnung abgeschlossenen Veraäußerungs=
vertrag ohne die schriftliche Genehmigung des Kriegeministers durch Ueber-
gabe erfüllt. .2
Diese Verordnung tritt fuͤr den ganzen Umfang Unserer Monarchie mit
dem Tage in Kraft, an welchem das 16 enthaltende Stück der Gesetz-Samm-
lung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1866.
(l. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodel schwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
.(R. v. Decker).