Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6317.) Verordnung, das Verbot der Verdußerung von Geschützen u. dgl. betreffend. 
Vom 13. Mai 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850. und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
* 
Wer ohne besondere schriftliche Genehmigung Unseres Kriegsministers 
Geschütze, Geschützblöcke oder Munition, welche für Geschütze bestimmt ist, oder 
um Kriegsgebrauch bestimmte Handfeuerwaffen verdußert, wird mit Gefangniß 
is zu zwei Jahren bestraft. 
Diesela- Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher einen über solche 
Gegenstände vor der Publikation dieser Verordnung abgeschlossenen Veraäußerungs= 
vertrag ohne die schriftliche Genehmigung des Kriegeministers durch Ueber- 
gabe erfüllt. .2 
Diese Verordnung tritt fuͤr den ganzen Umfang Unserer Monarchie mit 
dem Tage in Kraft, an welchem das 16 enthaltende Stück der Gesetz-Samm- 
lung in Berlin ausgegeben wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1866. 
(l. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodel schwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
.(R. v. Decker).
	        
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