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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 6318.) Verordnung über die Gründung oͤfsentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe
von Darlehnskassenscheinen. Vom 18. Mai 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, was folgt:
F. 1.
In Berlin und in den Orten, wo Filialanstalten der Preußischen Bank
bestehen, sollen, wo es erforderlich in, Oarlehnskassen errichtet werden, mit der
Bestimmung, zur Abhülfe des Kredicbedürfnisses, vorzugsweise zur Beförderung
des Handels und Gewerbebetriebs, gegen Sicherheit Darlehne zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäftre und zur Bildung von Depots
können die Darlehnskassen auch an Orten, wo Filialanstalten der Preußischen
Bank nicht bestehen, Agenturen errichten.
g. 2.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benen-
nung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden.
Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie
werden bei allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen,
im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht
nach der Bestimmung des F. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist.
Der Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll fünf und zwanzig
Millionen Thaler nicht überschreiten.
. 3.
Die Darlehne koͤnnen nur im Betrage von wenigstens funfzig Thalern,
Jehrgang 1866. (Nr. 0318.) 32 in
Uusgegeben zu Berlin den 21. Mal 1666.