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Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgaͤngigen
Preise der zu verpfändenden Papiere sieht nach Anhörung des Vorstandes dem
Regierungs-Bevollmächtigten zu.
F. 10.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs-=
kosten zur Deckung etwaniger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehns=
kassenscheine verwender werden.
. 17.
Die Darlehnskassenscheine werden auf Bekräge zu Einem, fünf und zehn
Thalern ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Ausgabe von
fünf und zwanzig Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu
machen ist, werden von dem Finanzminister maaßgebende Bestimmungen ge-
troffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Hauptoerwaltung der Dar-
lehnskassen ausgefertigt, von der zur Kontrole der Ausgabe der Banknoten
durch die Order vom 10. Juli 1846. (Gesetz-Samml. S. 264.) ernannten
Kommission zum Zeichen, daß nicht mehr als der zulässige Betrag im Umlauf
ist, mit einem Stempel versehen und den Darlehnskassen nach Verhältniß des
Bedarfs übergeben.
Der Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassen-
scheine monaklich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
S. 18.
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr
besteht, hat der Finanzminisier deren Auflösung zu verfügen und öffentlich
bekannt zu machen.
Nach Erfüllung des Zwecks der Darlehnskassen, spätestens in drei
Jahren, sollen alle Darlehnskassenscheine wieder eingezogen werden.
K. 19.
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen
nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreiten hilft, unterliegt den Bestim-
mungen der I#. 121. und 122. des Strafgesetzbuchs.
g. 20.
Die Ausführung dieser Verordnung wird dem Finanzminister übertragen.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1866.
(L. 8S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6319.)