Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in Preußischem Kurant verzinst. « 
DieAuszahlungderZinsenunddesKapikalserfolgtgegenbloßeRück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Stadt-Kämmereikasse zu Ostrowo, in der nach Eintritt des Fälligkeirs= 
Termines folgenden Zeit. - 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Falligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach dem Kalenderjahre, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten der Stadrgemeinde Ostrowo. - 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden Vorschriften 
der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amorti- 
sation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S##. 1. bis 12. mit nachstehen- 
der näheren Bestimmung Anwendung: 
a) die im K. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der slädti- 
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden 
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an- 
geführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die 
erfügungen der Kommission finder jedoch der Rekurs an die König- 
liche Regierung zu Posen statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte in Ostrowo; 
c) die in den I#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die in dieser Obligation vorstehend angeführten Blotter geschehen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Magistrate in Ostrowo anmeldet und den slattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres . ausgegeben; für die weitere Zeit werden Zins- 
Kupons für fünfjährige Perioden ausgegeben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt-Käm- 
mereikasse zu Ostrowo gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
* 345 neuen
	        
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