Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Meliorationsanlagen des Verbandes zur Entwässerung des Thales der faulen 
Obra oberhalb der Hammermühle bei Bomst bekennt sich der unterzeichnete 
Vorstand Namens des genannten Verbandes durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
.......... Thalern Preußisch Kurant, welche einen Theil jener Darlehnsschuld 
bildet und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht nach 
Vollendung der Bauten, spatestens aber vom 1. Januar 1869. ab, allmälig 
innerhalb eines Zeitraums von neun und dreißig Jahren aus einem zu diesem 
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigslens Einem Prozent jährlich, unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe 
des genehmigten Tilgungsplans. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, wenn 
solche nicht durch Ankauf unter dem Nennwerthe erfolgen kann, durch das 
Loos bestimm#. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem Monat 
Mai jeden Jahres und die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen wird dann 
in dem Zinstermine am 2. Januar des folgenden Jahres geleistet. Der Ver- 
band behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus= 
loosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen 
zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowle des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in den Amtsblättern der Königlichen Regierungen zu Frank- 
furt und Posen, im Preußischen Staatsanzeiger, in den Kreisblättern des 
Züllichau-Schwiebuser, Meseritzer und Bomster Kreises. Sollte eines dieser 
Blätter eingehen, so bestimmt die Regierung in Frankfurt, in welchem andern 
Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll, und publizirt dies durch die übrigen 
obengenannten Blätter. Die Regierung in Frankfurt kann auch anordnen und 
in gleicher Weise publiziren, daß die Vekanmmachung noch in eine zu Berlin 
oder Posen erscheinende Zeitung inserirt werden soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, den 2. Januar und 1. Juli, mit vier und einhalb 
Prozen jährlich in gleicher Munzsorte mit jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Verbandskasse in Brätz, und zwar in der nach dem Eintrikt des Fällig= 
keitstermins folgenden Zeit, sowie an den Fälligkeitsterminen selbst, auch an den 
zuolie durch die öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Vermittelungs- 
Zahlstellen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. · 
(Nr. 6827.) Die
	        
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