Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsten der Verbandskasse. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Ticel 51. S. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Züllichau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Verbandskasse anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
gezahlt werden. · 
MitdieserSchuldvetschreibungsindnachdembeigefügtenSchema..... 
halbjaͤhrige Zinskupons bis zum Schlusse des Jahres 1871. ausgegeben. Fuͤr 
die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Verbands- 
Kasse zu Brätz gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie nach dem 
ebenfalls beigefügten Schema beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei- 
gung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Grundbesitz der ca. 18,000 Morgen großen Obra-Niederung oberhalb der Hammer- 
Mühle bei Bomst durch die von den Besitzern der betheiligten Grundstücke nach 
dem Kataster des Verbandes aufzubringenden Beiträge, welche auf Grund des 
Allerhöchst vollzogenen Staturs vom 27. Juni 1864. (Gesetz-Samml. vom 
Jahre 1864. S. 445.) wie die landesherrlichen Steuern von den Verbands- 
genossen eingezogen werden. 
Die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld steht unter der 
Kontrole der Königlichen Regierung zu Frankfurt. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Brätz, den nenn . . .. 18. 
Der Vorstand des Verbandes zur Entwässerung des Thales 
der faulen Obra oberhalb der Hammermühle bei Bomst. 
(Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Mitglieder.) 
Kontrole Fkol. ——m-- (Unterschrift des Rendanten.) 
Pro-
	        
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