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Provinz Preußen Kegierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Goldaper Kreises
Littr. .
uͤber .. . . . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unten besttigten Kreistagsbeschlusses vom
9. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekenmt sich
die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gladubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo Thalern Preußisch
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr-
lich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern aeelchiett vom
Jahre 1867. ab almdiig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Gumbinnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises,
* Preußisch-Litthauischen Zeitung, sowie in der Königsberger Hartungschen
eitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Goldap, und zwar auch in der nach dem Ein-
witt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. ·
(Nr. 6329.) Mit